Bedingungen für IT-Beratungsdienstleistungen von Tradeplace B.V.
1. Definitionen:
Vertrauliche Informationen:
- die Liefergegenstände; und
- sämtliches technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und Tradeplace vom Kunden oder dessen Beauftragten offengelegt wurden oder Tradeplace im Zusammenhang mit diesem Projekt anderweitig zur Verfügung gestellt wurden.
Kunde: Partei, die (Implementierungs-)Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung benötigt, um die Nutzung der Tradeplace-Dienstleistungen zu ermöglichen.
Projektmanager des Kunden: der gemäß Klausel 3(a) ernannte Manager des Kunden für das Projekt.
Leistungen: wie in der Bestellung vereinbart.
Gute Branchenpraxis: in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen deren Erbringung nach dem Maßstab der Fachkenntnis, Sorgfalt, Umsicht und Weitsicht, den ein führender professioneller Anbieter von Dienstleistungen, die den Dienstleistungen ähnlich sind, bei der Erbringung dieser Dienstleistungen anwenden würde.
Projekt: das in der Bestellung beschriebene Projekt.
Projektplan: der detaillierte Plan, der das Projekt beschreibt.
Dienstleistungen: die von Tradeplace im Zusammenhang mit dem Projekt zu erbringenden Beratungs- und damit verbundenen Dienstleistungen sowie die zu erfüllenden Verpflichtungen.
Tradeplace-Projektmanager: der gemäß Klausel 3 ernannte Manager von Tradeplace für das Projekt.
MwSt.: Mehrwertsteuer.
2. Verantwortlichkeiten von Tradeplace
2.1 Tradeplace hat folgende Pflichten:
- den Projektplan sorgfältig ausarbeiten und dem Kunden zur Genehmigung vorlegen;
- wenn der Kunde den Projektplan genehmigt, mit der Durchführung des Projekts fortfahren;
- wenn der Kunde den Projektplan nicht genehmigt
- , muss er Tradeplace innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt des Projektplans darüber in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für die Nichtgenehmigung angemessen detailliert darlegen.
2.2 Tradeplace verwaltet und schließt das Projekt ab und liefert die Ergebnisse gemäß dem Projektplan.
2.3 Tradeplace arbeitet in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Projekt mit dem Kunden zusammen und ernennt einen Tradeplace-Projektmanager, der befugt ist, Tradeplace in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Projekt zu vertreten.
2.4 Der Kunde kann aus beliebigen Gründen die Annahme von Personen (einschließlich Ersatzpersonen) ablehnen, die von Tradeplace für die Arbeit an dem Projekt vorgeschlagen werden (zusammenfassend als „Tradeplace-Projektteam” bezeichnet), und in diesem Fall schlägt Tradeplace unverzüglich einen Ersatz vor.
3. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet
- mit Tradeplace in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Projekt zusammenzuarbeiten und einen Projektmanager zu benennen, der befugt ist, den Kunden in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Projekt zu vertreten;
- Tradeplace den Zugang zu den Daten des Kunden und anderen Einrichtungen zu gewähren, die Tradeplace zur Durchführung des Projekts in angemessener Weise benötigt; und
- rechtzeitig alle Informationen bereitstellen, die Tradeplace zur Durchführung des Projekts vernünftigerweise anfordern kann, und sicherstellen, dass alle vom Kunden bereitgestellten Informationen in allen wesentlichen Punkten korrekt sind.
4. Gebühren und Zahlung
4.1 Wenn die Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis erbracht werden:
-
- werden die für die Dienstleistungen zu zahlenden Gebühren gemäß den für das an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligte Tradeplace-Projektteam geltenden Standard-Tageshonorarsätzen von Tradeplace berechnet
- werden die Standard-Tageshonorarsätze von Tradeplace auf der Grundlage eines achtstündigen Arbeitstages zwischen 8:00 und 17:00 Uhr an Wochentagen (außer an Wochenenden und Feiertagen) berechnet
- Tradeplace stellt dem Kunden monatlich nachträglich seine Gebühren für Zeit, Aufwendungen und Material (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) für den betreffenden Monat in Rechnung.
- Werden die Dienstleistungen zu einem Festpreis erbracht, entspricht der Gesamtpreis für die Dienstleistungen dem im Projektplan festgelegten Betrag. Der Gesamtpreis ist gemäß den Angaben im Projektplan an Tradeplace zu zahlen.
4.3 Die Gebühren von Tradeplace umfassen in keinem Fall:
- die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise und sonstige Nebenkosten, die den Mitgliedern des Projektteams von Tradeplace im Zusammenhang mit den Dienstleistungen in angemessener und ordnungsgemäßer Weise entstanden sind, sowie die Kosten für Materialien oder Dienstleistungen, die von Dritten in angemessener und ordnungsgemäßer Weise bereitgestellt wurden und die Tradeplace für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt. Diese Ausgaben, Materialien und Dienstleistungen Dritter werden von Tradeplace zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Tradeplace holt die Zustimmung des Kunden ein, bevor es solche Ausgaben, Materialien oder Dienstleistungen tätigt, die 250 Euro übersteigen; und
- Mehrwertsteuer, die Tradeplace seinen Rechnungen zum entsprechenden Satz hinzufügt.
4.4 Der Kunde hat jede ordnungsgemäß fällige, von Tradeplace ausgestellte und vorgelegte Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
4.5 Tradeplace führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die von Tradeplace für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien; Tradeplace gestattet dem Kunden auf Anfrage zu allen angemessenen Zeiten die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen.
5. Qualität der Dienstleistungen
5.1 Tradeplace garantiert dem Kunden, dass:
-
- es die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den bewährten Praktiken der Branche erbringt;
- die Dienstleistungen allen Beschreibungen und Spezifikationen entsprechen, die Tradeplace dem Kunden im Projektplan zur Verfügung gestellt hat;
- die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen erbracht werden und Tradeplace alle geltenden Gesetze einhält.
6. Versicherung
6.1 Während der Laufzeit dieses Projekts unterhält Tradeplace bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung und legt auf Verlangen des Kunden sowohl die Versicherungsbescheinigung mit Angaben zum Versicherungsschutz als auch die Quittung für die Prämie des laufenden Jahres vor.
7. Vertraulichkeit
7.1 Tradeplace kann Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden erhalten, um seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die:
-
- ohne Zutun oder Unterlassung von Tradeplace öffentlich bekannt sind oder werden;
- sich vor der entsprechenden Offenlegung oder Bereitstellung durch den Kunden oder dessen Beauftragte rechtmäßig im Besitz von Tradeplace befanden; oder
- Tradeplace von einem Dritten ohne Einschränkung der Offenlegung rechtmäßig offengelegt wurden.
7.2 Vorbehaltlich der Klausel 7.4 behandelt Tradeplace die vertraulichen Informationen vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter oder verwendet sie für andere Zwecke als die Durchführung dieses Projekts.
7.3 Tradeplace unternimmt alle angemessenen Schritte, um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen, zu denen es Zugang hat, nicht von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung offengelegt oder verbreitet werden.
7.4 Tradeplace
-
- beschränkt die Offenlegung vertraulicher Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Führungskräfte und Berater, die diese Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen von Tradeplace gegenüber dem Kunden benötigen; und
- darf vertrauliche Informationen offenlegen, soweit dies gesetzlich, durch eine Regierungs- oder andere Aufsichtsbehörde oder durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass es den Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, so früh wie möglich über die Offenlegung informiert.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Die folgenden Bestimmungen legen die gesamte Haftung jeder Partei (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber der anderen Partei in Bezug auf Folgendes fest:
- jegliche Verletzung dieser Bedingungen, unabhängig davon, wie sie zustande gekommen ist; und
- jegliche Zusicherung, Falschdarstellung (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig erfolgte), Erklärung oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit), die sich aus dem Projekt oder im Zusammenhang mit diesem ergibt.
8.2 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schließt die Haftung einer Partei aus:
- für Tod oder Körperverletzung, die durch die Fahrlässigkeit dieser Partei verursacht wurden; oder
- für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung.
8.3 Vorbehaltlich der Klauseln 8.2 und 8.4
- haftet keine der Parteien unter keinen Umständen, sei es aus unerlaubter Handlung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten, unabhängig davon, wie diese entstanden sind), Vertrag, falscher Darstellung (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig ist) oder anderweitig für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall oder besondere, indirekte, Folge- oder reine wirtschaftliche Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben; und
- ist die Gesamthaftung jeder Partei aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten, gleich aus welchem Grund), falscher Darstellung (ob unschuldig oder fahrlässig), Rückerstattung oder anderweitig, die sich im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung der Vereinbarung ergibt, auf 50 % des für die Dienstleistungen gezahlten oder zu zahlenden Preises beschränkt.
8.4 Alle Bestimmungen dieser Bedingungen, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
9. Anwendbares Recht
Diese Projektvereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen den Gesetzen der Niederlande und sind entsprechend auszulegen.
10. Gerichtsstand
Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte in Amsterdam, Niederlande, die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).




























